ARKM Datenschutz

Notwendige Maßnahmen für Website-Betreiber angesichts des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG)

Das am 14. Mai 2024 in Kraft getretene Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verfolgt das Ziel, den EU-Digital-Services-Act (DSA) zu ergänzen und den rechtlichen Rahmen in Deutschland an die DSA-Vorgaben anzupassen. Dies bringt für viele Betreiber von Online-Shops, Plattformen und Websites neue Pflichten und Anpassungsanforderungen mit sich.

Umstellung von Telemediendiensten auf Digitale Dienste

Die bisher als “Telemediendienste” bekannten Dienste werden nun als “digitale Dienste” bezeichnet. Das frühere Telemediengesetz (TMG) wurde abgeschafft, dessen Bestimmungen sind nun im DDG integriert. Gleiches gilt für das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), das zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) umbenannt wurde. Obwohl der Adressatenkreis und die Inhalte der Gesetze weitgehend gleich bleiben, sind dennoch kleinere Anpassungen erforderlich.

Neue Vorgaben für die Anbieterkennzeichnung nach DDG: Impressumspflicht nach DDG

Die bisherige Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG findet sich nun in § 5 DDG wieder. Diese Umstellung ist hauptsächlich redaktioneller Natur und bringt keine inhaltlichen Veränderungen mit sich. Dennoch sollten Hinweise auf § 5 TMG im Impressum aktualisiert werden, sodass Begriffe wie “Impressum” oder “Anbieterkennzeichnung” ausreichen.

Sollten Sie in Ihrem Impressum noch den Begriff “Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RfStV” finden, ist eine Aktualisierung auf § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) notwendig, da diese Regelung bereits seit November 2020 gilt.

Anpassung der Cookie-Opt-in-Regelung im TDDDG

Die bisherigen Regelungen aus § 25 TTDSG, die eine explizite Zustimmung der Nutzer für das Setzen und Auslesen technisch nicht notwendiger Cookies erforderten, wurden in § 25 TDDDG überführt. Inhaltlich hat sich nichts geändert. Es ist jedoch notwendig, entsprechende Verweise in Datenschutzinformationen oder Cookie-Management-Systemen auf § 25 TDDDG anzupassen.

Ein direkter Verweis auf § 25 TDDDG ist nicht zwingend erforderlich. Die Rechtsgrundlage für Cookie-bezogene Datenverarbeitung ist die Einwilligung der Nutzer, nicht das Gesetz selbst. Bei notwendigen Cookies könnte ein Hinweis auf § 25 Abs. 2 TDDDG sinnvoll sein. Diese Änderungen sollten in der Datenschutzerklärung oder Cookie-Policy vorgenommen werden.

Empfehlungen für Website-Betreiber

  • Impressum aktualisieren: Überprüfen Sie, ob in Ihrem Impressum noch Verweise auf § 5 TMG vorhanden sind, und passen Sie diese entsprechend an.
  • Datenschutzinformationen und Cookie-Policy durchsehen: Stellen Sie sicher, dass keine Erwähnungen des TTDSG mehr vorhanden sind und ersetzen Sie diese durch das TDDDG. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit auch, ob Ihre Datenschutzerklärung insgesamt auf dem neuesten Stand ist.

Durch diese Anpassungen stellen Sie sicher, dass Ihre Website den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht und vermeiden rechtliche Unsicherheiten. Ein sorgfältig gepflegter Webauftritt stärkt darüber hinaus das Vertrauen Ihrer Nutzer in Ihre Kompetenz und Professionalität.

Was tun als Nächstes?

Untersuchen Sie konkrete Beispiele für Website-Anpassungen nach dem DDG. Finden Sie heraus, welche Änderungen von verschiedenen Website-Betreibern vorgenommen wurden, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

_________________________________________________________

ARKM – Ihr Full-Service-Netzwerk: Alles aus einer Hand.

Suchen Sie einen seriösen externen Datenschutzbeauftragten? Dann sind Sie bei ARKM genau richtig.
Weitere Informationen für die Kontaktaufnahme finden Sie hier.

Der ARKM Online-Verlag bietet Ihnen fundiertes Expertenwissen rund um das Thema Online-Marketing mit Teilbereichen wie Sponsored Posts, Content-Marketing und Suchmaschinenmarketing.
Weitere Informationen für die Kontaktaufnahme finden Sie hier.

Für stressfreies und seriöses Webhosting und eine revisionssicheren E-Mail-Archivierung stehen wir Ihnen mit ARKM Technologies zur Seite.
Weitere Informationen für die Kontaktaufnahme finden Sie hier.

oder nutzen Sie gerne unser Kontaktformular.

ARKM Newsdesk

Der ARKM Newsdesk wird von verschiedenen Redakteuren genutzt. Er findet meistens dann Verwendung, wenn es sich um Fremdtexte handelt.

Ähnliche Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"