Ein externer Datenschutzbeauftragter schützt Sie vor Strafzahlungen!
Köln / Gummersbach – Warum ein externer Datenschutzbeauftragter im neuen Jahr für Ihr Unternehmen unabdingbar wird und warum Sie sich heute noch um das Thema Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) kümmern sollten, dass erfahren Sie im heutigen ARKM-Unternehmer-Tipp!
Warum braucht Ihr Unternehmen einen externen Datenschutzbeauftragten ?
Große Unternehmen haben sich bereits seit Jahren mit dem Thema Datenschutz beschäftigt. Alles ist so geregelt, wie es der Gesetzgeber seit einiger Zeit in der DSGVO fordert. In kleineren Betrieben herrscht leider immer noch die „Aufschieberitis“ –
Datenschutz? Datenschutzbeauftragter? Ja, aber erst irgendwann mal …!
Unsere Redakteure der Mittelstand Nachrichten haben in den letzten Monaten bei jedem Anlass bei Unternehmern nachgefragt. Deshalb können wir den tatsächlichen Umgang mit den geltenden Datenschutzgesetzen sehr gut einschätzen.
Die deutschen Behörden haben bisher einen ähnlich lapidaren Umgang mit diesen wichtigen Datenschutzgesetzen geduldet, bzw. haben dessen Einhaltung kaum überprüft. Dabei haftet der Unternehmer immer persönlich für etwaige Datenschutzvergehen. Es ist Chefsache, weil die Strafzahlungen am Ende keine Betriebsausgaben sind, sondern vom Gehaltskonto des Unternehmers bezahlt werden müssen.
Der zwingende Fokus zur Priorisierung der Themen Informationssicherheit und Datenschutz sollte entsprechend in den nächsten Wochen auf die Chef-Agenda kommen. Im kommenden Frühjahr 2018 gelangt die Europäische Datenschutzverordnung Gültigkeit. Spätestens dann sollten Sie alle Weichen auf Rechtssicherheit gestellt haben. Die Behörden werden dieses nun kontrollieren!
Selbstverständlich könnten Sie einen geeigneten Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten ernennen – natürlich mit entsprechenden dokumentierten Weiterbildungsbescheinigungen. Aus betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Sicht sollten Sie – gerade als kleinerer Mittelständler – jedoch davon absehen. Arbeitsrechtlich erhält dieser Mitarbeiter dann einen ähnlichen Kündigungsschutz, wie es einem Betriebsrat zu steht. Sprich: Diesen Mitarbeiter bekommen Sie bei Differenzen und Minderleistungen nicht mehr so schnell entlassen!
Genau aus diesem Grund heißt die Lösung: Externer Datenschutzbeauftragter mit Dienstleistervertrag.
ARKM ist Ihr externer Datenschutzbeauftragter
Für die allermeisten Unternehmen bietet sich, aus den oben genannten Gründen, deshalb ein externer Datenschutzbeauftragter an. ARKM ist stark und mit jahrelanger Kompetenz im Umgang mit Daten. Und das in jeglicher Perspektive. Egal ob in innerbetrieblicher Verarbeitung am Arbeitsplatz, ebenso auch bei der Auffindung von externen Angriffsmöglichkeiten in der Firmen-IT. Gesetzeskonformer Datenschutz und Datensicherung bringt unsere tägliche Arbeit mit sich. Durch den Betrieb eigener Serversysteme wissen wir, wo die Lösungen ansetzen müssen. Ebenso übernehmen wir gerne die gesetzlich geforderte Datenschutz-Dokumentierung für Sie. Als externer Datenschutzbeauftragter für Gummersbach agiert zum Beispiel Internetexperte Sven Oliver Rüsche.
Externer Datenschutzbeauftragter im Jahresabo
Wir helfen Ihnen §5 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) einzuhalten. Oft fordern das Ihre Auftraggeber in ihren Verträgen. Unsere Arbeiten und Dokumentationen werden Ihre Arbeitsprozesse und Ihr Tagesgeschäft so gut wie gar nicht beeinflussen. Die Dienstleistungen im Rahmen unserer Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter haben jährliche Inspektionen/Dokumentationen und monatliche Kontrollen per Fernwartung. Entsprechend sind die jährlichen Inspektionen aufwendiger und im Jahresabo verteilen wir diese Aufwendungen in gleichmäßigen Beiträgen. Unterm Strich erhalten Sie eine günstige Lösung. Günstiger, als einen hauseigenen Mitarbeiter mit 60 Monatsgehälter im Streitfall zu entschädigen!
Wann benötigt Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?
Gemäß §4f BDSG muss jedes rechtlich eigenständige Unternehmen, das personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet (mit Computern – z.B. Outlook, CRM oder ERP-System …) und damit mehr als neun Arbeitnehmer beschäftigt, innerhalb eines Monats nach Aufnahme derartiger Verfahren einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Wie sieht es mit kleineren Unternehmen aus?
Kleinere Unternehmen haben zwar keine gesetzliche Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Sie haben aber in „anderer Weise“ auf die Einhaltung der Vorschriften des BDSG, die ordnungsgemäße Datenverarbeitung personenbezogener Daten und die Schulung der Mitarbeiter (siehe §4g (2a) BDSG) hinzuwirken.
Was wären die Konsequenzen, wenn Unternehmer gegen das BDSG verstoßen?
Laut §43 (1) Satz 2 des BDSG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn entgegen §4f ein Beauftragter für den Datenschutz nicht, nicht in vorgeschriebener Weise, oder nicht rechtzeitig bestellt wurde. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR bestraft werden!
Lassen Sie uns dringend einen Termin machen. Entweder ein kostenloses Erstgespräch persönlich oder telefonisch. Freie Gesprächstermine finden Sie in unserem ARKM Agenturkalender.
Unser monatlicher Preis richtet sich am geschätzten Aufwand für unser Datenschutz-Konzept. Entsprechend können wir immer nur individuell einen monatlichen Pauschalpreis nennen. Diesen erhalten Sie im Beratungsgespräch.
Anmerkung: Im Text schreiben wir aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur von „Unternehmer“ – selbstverständlich meinen wir gleichberechtigt ebenso alle „Unternehmerinnen“. Das selbe gilt bei „Datenschutzbeauftragter“ – hier meinen wir ebenso gleichberechtigt „Datenschutzbeauftragte“.